(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
- 1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, - 2.
das Umweltbundesamt, - 3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und - 4.
das Statistische Bundesamt.
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.