(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.
(2) Maut-Basisdaten sind:
- 1.
das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird, - 2.
die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze, - 3.
die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird, - 4.
die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes, - 5.
die geforderten Mautbuchungsnachweise.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.