Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
- 1.
- die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
- 2.
- der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.