(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
die zu bearbeitenden Aufgaben, - 2.
ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden, - 3.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens, - 4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie - 5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.