(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der fachtheoretischen Ausbildung
- 1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können, - 2.
die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und - 3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.
(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.