(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung, - 2.
die Dauer der Praktika, - 3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie - 4.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere - a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, - b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und - c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.