§ 36 MDBNDVerfSchVDV - Bewertung der Praktika

(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.