§ 46 MDBNDVerfSchVDV - Zwischenprüfungszeugnis

Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.