(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von
- 1.
Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie, - 2.
Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater, - 3.
Lehranstalten für Gesundheitsaufseher, - 4.
Lehranstalten für Kardiotechniker, - 5.
Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten, - 6.
Lehranstalten für medizinische Fußpflege, - 7.
Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten, - 8.
Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten, - 9.
Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, - 10.
Schulen für Diätassistenten, - 11.
Schulen für Fachkrankenpflegepersonal, - 12.
Schulen für Krankenpflegehilfe, - 13.
Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe, - 14.
Schulen für Logopäden, - 15.
Schulen für Masseure und medizinische Bademeister, - 16.
Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen, - 17.
Schulen für medizinische Dokumentare, - 18.
Schulen für Orthoptisten, - 19.
Schulen für Physiotherapeuten, - 20.
Schulen für Rettungsassistenten, - 21.
Schulen für Sprachtherapeuten, - 22.
Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin), - 23.
Hebammenschulen, - 24.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen, - 25.
Pflegevorschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.