(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und - 2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.
- 1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und - 2.
das Fachgespräch mit einem Drittel.