Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
- 1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten, - 2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind