(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die
- 1.
die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind, - 2.
die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und - 3.
eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.
(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:
- 1.
eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts, - 2.
Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie - 3.
Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).
(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,
- 1.
an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und - 2.
welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.
Anwälte zum MessEV
Rechtsanwalt Sven Walker
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