(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.
(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.
(3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder - 2.
das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.
Anwälte zum MessEV
Rechtsanwalt Sven Walker
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