(1) Messgeräte müssen
- 1.
unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht, - 2.
im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein, - 3.
gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein, - 4.
die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten, - 5.
prüfbar sein.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
(4) (weggefallen)
Anwälte zum MessEV
Rechtsanwalt Sven Walker
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