(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“