(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln, - 2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen, - 3.
Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen, - 4.
Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden, - 5.
Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und - 6.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.