(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung - a)
Gürtlertechnik, - b)
Metalldrücktechnik oder - c)
Ziseliertechnik sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen, - 2.
manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen, - 3.
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung, - 4.
Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen, - 5.
Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren, - 6.
Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken, - 7.
Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen, - 8.
Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und - 9.
Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik sind:
- 1.
Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen, - 2.
Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern, - 3.
Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie - 4.
Herstellen von Spezialwerkzeugen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik sind:
- 1.
Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie - 2.
Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind:
- 1.
Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen, - 2.
gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen, - 3.
Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie - 4.
Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie - 4.
Umweltschutz.