Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, - 6.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen, - 7.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 8.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, - 9.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, - 10.
Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 11.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, - 12.
manuelles und maschinelles Spanen, - 13.
Trennen, - 14.
Umformen, - 15.
Fügen, - 16.
Anfertigen von Bauteilen, - 17.
Zusammenfügen von Instrumententeilen, - 18.
Behandeln von Oberflächen, - 19.
Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten, - 20.
Endkontrolle und Qualitätssicherung, - 21.
Instandsetzen von Instrumenten.