(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
- 1.
zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes, - 2.
zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und - 3.
zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.
(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.