In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
- 1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder - 2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und - 3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.