Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die Probenahme, einschließlich der Probenahmegeräte und der Häufigkeit der Proben, für die Untersuchungen nach § 2, - 2.
weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Feststellung und Bewertung im Rahmen der Gütebezahlung, sowie - 3.
die Beratung der Milcherzeuger, einschließlich der hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nach § 2.