(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Milch, die
- 1.
nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und - 2.
mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,
(3) (weggefallen)