§ 15 MilchLMeistPrV - Struktur des Prüfungsteils

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.
eine praktische Prüfung nach § 16 und
2.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.