§ 71 MitbestGWO 3 2002 - Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a)
der gewählten Delegierten,
b)
der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.