(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
die Denaturierung des Magermilchpulvers, - 2.
die Färbung des Magermilchpulvers sowie - 3.
die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- 1.
hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung - a)
zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter, - b)
zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
- 2.
hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das - a)
aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder - b)
auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft