Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere
- 1.
Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt, - 2.
Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden, - 3.
die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt, - 4.
die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt, - 5.
über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet, - 6.
über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet, - 7.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und - 8.
die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.