§ 49 MntDBwVVDV - Sprachprüfung

Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.