§ 57 MntDBwVVDV - Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.