§ 60 MntDBwVVDV - Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.