(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
- 1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen, - 2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, - 3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und - 4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.