§ 68 MntDBwVVDV - Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.