(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
- 1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird, - 2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird, - 3.
gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie - 4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.