§ 24 MntZollDVDV - Prüfende

(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.

(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.