(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen, - 2.
die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen, - 3.
die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden, - 4.
die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie - 5.
die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.