(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, - 2.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, - 3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und - 4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und - 2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.