(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Kopfbedeckungen, - 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung, - 3.
Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten, - 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, - 5.
Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde, - 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung, - 7.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen, - 8.
Maßnehmen, - 9.
Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden, - 10.
Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht, - 11.
Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen, - 12.
Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien, - 13.
Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen, - 14.
Appretieren und Bügeln, - 15.
Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten, - 16.
Einfassen von Kanten, - 17.
Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen, - 18.
Anfertigen und Anbringen von Garnituren, - 19.
Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen, - 20.
Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe, - 21.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.