(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
- a)
vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, - b)
vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, - c)
einem weiteren Mitglied.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
- a)
Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen, - b)
im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben, - c)
in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein, - d)
an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.