(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 1 Satz 3, § 1.27 oder § 7.01 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, oder - 2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 8 Satz 3, § 8.05 oder § 9.01 Satz 4 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein, - 1a.
entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet, - 2.
entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt, - 3.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet, - 3a.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt, - 3b.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden, - 4.
entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen, - 4a.
entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt, - 5.
entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 6.
entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, - 7.
entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht, - 7a.
entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt, - 8.
ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung, Arbeit oder Übung durchführt oder durchführen läßt, - 9.
entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht, - 10.
entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Schleppverbandes nicht befindet, - 11.
entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, - 12.
entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand hält, - 12a.
entgegen § 6.22 Nr. 4 eine gesperrte Wasserfläche benutzt, - 13.
entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, - 14.
entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder - 15.
entgegen § 11.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist, - 2.
ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist, - 3.
eine Kanalpeniche führt, die entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist, - 4.
entgegen § 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, - 5.
ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist, - 6.
entgegen § 3.01 Nr. 2 Lichter nicht zusätzlich setzt, - 7.
entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind, - 8.
einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, - 9.
ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage - a)
bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder - b)
bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1
nicht bezeichnet, - 10.
Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geräten gibt, - 11.
entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, - 12.
entgegen § 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht gibt, - 13.
entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, - 14.
entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt, - 15.
entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 und auch in Verbindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage nicht ständig sende- oder empfangsbereit geschaltet hat, - 15a.
entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht über Sprechfunk meldet, - 15b.
entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, - 15c.
entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht benutzt, - 16.
entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt, - 16a.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt, - 16b.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet, - 16c.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt, - 16d.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, in dem die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen, - 16e.
entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Inland ECDIS Gerät nicht nutzt, - 17.
entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt, - 18.
entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel führt, - 19.
einer Vorschrift über - a)
die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 erster Halbsatz, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2, Nummer 5, 6 oder Nummer 7 Satz 1 oder 2, - b)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.03, § 6.04, § 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach § 6.03, § 6.09, § 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1, - c)
die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12, - d)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14, - e)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3, - f)
das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3, - g)
die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a, - h)
den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23, - i)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken, Wehren, Bootsschleusen oder -gassen nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 6.26 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 5 Satz 2 oder Nr. 6 oder § 6.27, - j)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Nummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11 oder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 oder Satz 3 oder § 9.03 Nummer 2 bis 4, - k)
die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder § 6.33, - l)
die Benutzung von Sprechfunk auf Schubverbänden oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2 oder auf Schubverbänden nach § 9.04 Nummer 2, - m)
Sprechverbindungen auf Verbänden nach § 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, - n)
Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, oder - o)
die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 oder 2, Buchstabe b bis e, Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt, - 20.
entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt, - 21.
entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt, - 22.
entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt, - 23.
entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt, - 24.
entgegen § 6.22 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3 vor dem Verbotszeichen nicht anhält, - 24a.
entgegen § 6.22 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, eine gesperrte Wasserfläche befährt oder - 25.
entgegen § 8.01a die zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, - 2.
entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt, - 3.
entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat, - 4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird, - 5.
entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert, - 6.
entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist, - 7.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, - 7a.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet, - 7b.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, - 7c.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht, - 7d.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt, - 7e.
ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, - 7f.
der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt, - 8.
nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist, - 9.
entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 10.
entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt, - 11.
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt, - 12.
ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht, - 13.
entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1, § 9.02 Nr. 3 Satz 2 oder § 11.03 Nummer 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 14.
entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, - 15.
(weggefallen) - 16.
entgegen § 1.17 Nr. 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt, - 17.
entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft, - 18.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt, - 19.
entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert, - 20.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt, - 21.
einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt, - 22.
entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert, - 23.
ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, - 24.
ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, - 25.
einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt, - 26.
einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt, - 27.
ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker - a)
bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 3.21, § 3.22, § 3.23 Satz 1, § 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder - b)
bei Tag während des Stilliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4
nicht bezeichnet, - 28.
ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird, - 28a.
entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet, - 29.
ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, - 29a.
ein Fahrzeug führt, das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ausgerüstet ist, - 29b.
ein Fahrzeug führt, - a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, - b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, - c)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder - d)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,
- 29c.
entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert, - 30.
einer Vorschrift über - a)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08, - b)
die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, - c)
das Stilliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe a bis l Satz 1 oder Buchstabe m Satz 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1, die Benutzung einer Stelze oder eines Ankerpfahls nach § 7.03 Nummer 3 Satz 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1, - d)
die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5, - e)
die Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände nach § 8.01 Nummer 1, - f)
die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder - g)
die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2 Satz 2
zuwiderhandelt, - 30a.
ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht, - 30b.
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht, - 30c.
entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01 Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt werden, - 31.
entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt, - 32.
entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt, - 33.
entgegen § 8.04 Satz 1 an die Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter setzt, - 34.
entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt, - 35.
einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist, - 36.
ein Fahrzeug der in § 8.10 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.10 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist, - 37.
entgegen § 8.10 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, - 38.
entgegen § 8.10 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, - 39.
nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Personen zugelassen sind, nach § 8.11 Buchstabe b bis e eingehalten werden, - 39a.
nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden, - 40.
entgegen § 8.13 Nummer 1 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt, - 41.
entgegen § 8.13 Nummer 2 Satz 1 länger als notwendig liegenbleibt, - 42.
entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, - 43.
entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übriger Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Abnahmestellen abgibt, - 44.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt, - 44a.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt, - 45.
entgegen § 11.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder - 46.
entgegen § 11.08 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- 1.
anordnet oder zuläßt, daß - a)
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht, - b)
der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder - c)
entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
- 1a.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, - 2.
(weggefallen) - 3.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen läßt oder entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt, - 4.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.25 geladen, gelöscht oder geleichtert wird, - 5.
nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden, - 5a.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, - 6.
die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, - 7.
nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird, - 8.
nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen, - 9.
anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird, oder entgegen § 8.02 Nr. 2 eine Schlepptätigkeit ausübt, - 10.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist, - 11.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, - a)
dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist, - b)
das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist, - c)
dessen Sicht entgegen § 1.07 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eingeschränkt wird, - d)
dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, - e)
für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, - f)
das entgegen § 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, - g)
auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, - h)
das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, - i)
das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, - j)
an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, - k)
dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, - l)
dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen, - m)
das nicht mit dem nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist, - n)
das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, - o)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, - p)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, - q)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder - r)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet, - s)
das entgegen § 6.21 Nr. 1 Satz 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt, - t)
das entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird, - u)
das sich entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet, - v)
das entgegen § 6.21 Nr. 4 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder - w)
das die nach § 8.01 Nummer 1 zulässigen Höchstabmessungen überschreitet,
- 11a.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht, - 11b.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht, - 12.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.04 Satz 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter eingesetzt werden, - 13.
anordnet oder zuläßt, daß ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird, - 14.
die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, - 15.
die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zuläßt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, - 15a.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, oder - 16.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist, anordnet oder zuläßt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.11 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurde.