- 1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: - -
bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; ... nicht darstellbares Bild 59 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38 - -
bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. ... nicht darstellbares Bild 59
- 2.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.