- 1.
Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. - 2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden. - 3.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.