§ 7.07 MoselSchPV 1997 - Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- 1.
Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: - a)
10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt; - b)
50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt; - c)
100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.
- 2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht - a)
für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen; - b)
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
- 3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.