§ 8.05 MoselSchPV 1997 - Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.