(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung - a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder - b)
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
- 2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Anwälte zum MPhG
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