(1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen Tätigkeit.
(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7.
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