(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
- 1.
zur Person des Prüflings, - 2.
über den abgelegten Teil der Meisterprüfung, - 3.
über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung, - 4.
über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren, - 5.
über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren, - 6.
über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben, - 7.
über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.