§ 10 MRegV 2016 - Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen

Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.