(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie, - 2.
Klinische Chemie, - 3.
Hämatologie, - 4.
Mikrobiologie, - 5.
Lebensmittelkunde.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.