(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
Ferien, - 2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
Anwälte zum MTAG 1993
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
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Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
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