(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
- 1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, - 2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung, - 3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und - 4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.