(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.